2.2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähigkeit ist zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit (Vermittlungsbereitschaft), in der Lage (Arbeitsfähigkeit / Verfügbarkeit)