Man habe ihm dann erklärt, dass er nebenbei durchaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, dies aber nichts daran ändere, dass er Arbeitsbemühungen auch für unselbständige Stellen nachweisen müsse. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Pflichten hingewiesen worden sei, habe dieser schliesslich mitgeteilt, dass er auf eine weitere Zusammenarbeit verzichte. Nach erfolgter Vorankündigung sei er deshalb ab dem 23. November 2017 bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet worden. 2.2. Würdigung