2.1. Standpunkt der Beteiligten 2.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die selbständige Erwerbstätigkeit, welcher er in einem geringen Pensum nachgehe, der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehe. Die Vermittlungsfähigkeit sei deshalb zu Unrecht verneint worden. Bereits mit seinem ehemaligen Arbeitgeber sei vereinbart gewesen, dass er das Pensum ab dem 2. Dienstjahr auf 90% reduziere, um seine früher ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen bzw. etwas auszubauen. Dazu sei es letztlich nicht gekommen, weil ihm vorher gekündigt worden sei.