ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Gericht am Ort, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art.100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 873.02] i.V.m. Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV). Der Versicherte erfüllt seine Kontrollpflicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 57 ATSG; Art. 28 Abs. 1 lit. b Justizgesetz [JG, bGS 145.31];