1.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2017. Er übersieht dabei, dass diese durch den Einspracheentscheid vom 28. September 2017 ersetzt wurde (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340). Anfechtungsobjekt bildet demnach der Einspracheentscheid. Gegen diesen steht die Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht offen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).