Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, die er noch ausbauen wolle, nicht vermittlungsfähig sei (act. 6/49). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2017 Einsprache. Im Wesentlichen machte er geltend, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr als 8 Stunden pro Woche in Anspruch nehme und er im Umfang von 80 % ohne weiteres einer unselbständigen Arbeitstätigkeit nachgehen könne (act. 6/50). Die kantonale Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. September 2017 vollumfänglich ab (act. 2/1).