Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 23. Oktober 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner Verfahren Nr. O2V 17 36 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden, Obstmarkt 1, 9102 Herisau Beigeladener RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Obstmarkt 1, 9102 Herisau Gegenstand Anspruchsablehnung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2017 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung Nr. 247/17/HER vom 11. August 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit an den Verwaltungsträger, die Arbeitslosenkasse AR, zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Verfügung Nr. 247/17/HER vom 11. August 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer anspruchsberechtigt ist und die Angelegenheit zur Berechnung des Anspruchs an den Verwaltungsträger zu überweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Staates. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Überblick Per 1. Juni 2017 meldete sich der Beschwerdeführer beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Herisau zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an (act. 6/49). Mit Verfügung vom 11. August 2017 lehnte die kantonale Arbeitslosenkasse den Anspruch vollumfänglich ab. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, die er noch ausbauen wolle, nicht vermittlungsfähig sei (act. 6/49). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2017 Einsprache. Im Wesentlichen machte er geltend, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr als 8 Stunden pro Woche in Anspruch nehme und er im Umfang von 80 % ohne weiteres einer unselbständigen Arbeitstätigkeit nachgehen könne (act. 6/50). Die kantonale Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. September 2017 vollumfänglich ab (act. 2/1). B. Prozessverlauf vor dem Obergericht Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2017 focht der Versicherte den Einspracheentscheid beim Obergericht an (act. 1). Dieses forderte die kantonale Arbeitslosenkasse sowie Seite 2 das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Schreiben vom 7. November 2017 zur Stellungnahme auf (act. 4.1; act. 4.2). Die Vernehmlassung der kantonalen Arbeitslosenkasse erfolgte am 7. Dezember 2017 (act. 5). Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. Am 23. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 11). Die Duplik der kantonalen Arbeitslosenkasse sowie jene des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums datieren beide vom 12. April 2018 (act. 17; act. 19). Am 23. Oktober 2018 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 23). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 verlangte die kantonale Arbeitslosenkasse die Entscheidbegründung (act. 25). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2017. Er übersieht dabei, dass diese durch den Einspracheentscheid vom 28. September 2017 ersetzt wurde (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340). Anfechtungsobjekt bildet demnach der Einspracheentscheid. Gegen diesen steht die Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht offen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Gericht am Ort, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art.100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 873.02] i.V.m. Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV). Der Versicherte erfüllt seine Kontrollpflicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 57 ATSG; Art. 28 Abs. 1 lit. b Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 17 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung [bGS 824.11]). Der Entscheid ergeht durch die Abteilung, zumal bei einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 11‘482.-- (act. 6/12) die Streitwertgrenze von Fr. 15‘000.-- ohne weiteres überschritten wird (Art. 29 Abs. 1 lit. a Justizgesetz e contrario). 1.2. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Einspracheentscheid datiert vom 28. September 2017 und wurde dem Beschwerdeführer am 30. Seite 3 September 2017 zugestellt (act. 2.1). Die Frist nahm somit am 1. Oktober 2017 ihren Lauf und endete am 30. Oktober 2017 (Art. 1 Abs. 1 AVIV i.V.m. Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Mit Aufgabe der Beschwerde am 30. Oktober 2017 wurde die Frist gewahrt. 1.3. Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 59 ATSG). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Materielles 2.1. Standpunkt der Beteiligten 2.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die selbständige Erwerbstätigkeit, welcher er in einem geringen Pensum nachgehe, der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehe. Die Vermittlungsfähigkeit sei deshalb zu Unrecht verneint worden. Bereits mit seinem ehemaligen Arbeitgeber sei vereinbart gewesen, dass er das Pensum ab dem 2. Dienstjahr auf 90% reduziere, um seine früher ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen bzw. etwas auszubauen. Dazu sei es letztlich nicht gekommen, weil ihm vorher gekündigt worden sei. Das Pensum als Selbständigerwerbender wolle er langfristig nicht auf über 20% erhöhen. Die gegenteilige Behauptung der kantonalen Arbeitslosenkasse treffe nicht zu. Den Schiffscontainer für Fr. 15‘000.-- habe er erworben, weil er mit der Kündigung auch das privat genutzte Atelier verloren habe. Der Kauf habe dem Erhalt und nicht dem Ausbau der selbständigen Erwerbstätigkeit gedient. Auch der Mietvertrag in Venedig habe bereits zuvor bestanden. Zutreffend sei, dass er nach der Kündigung seinen Fokus auf die selbständige Erwerbstätigkeit gelegt habe. Dies aus der Überlegung heraus, dass es ihm durch Erweiterung derselben von 5 – 10% auf 20% am ehesten gelingen würde, den durch die Arbeitslosigkeit verursachten Schaden zu verringern. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch die Rede davon gewesen, das ganze Einkommen als Selbständigerwerbender zu erwirtschaften. Richtig sei, dass er diverse Kurse und Stunden (z.B. „Menschen lesen“, „Musikalischer Workshop für Unmusikalische“) anbiete. Diese seien bis anhin aber nicht gebucht worden. Selbst wenn, wären die angegebenen 8.5 h pro Woche nicht überschritten worden. Hinzu komme, dass die Kurse jeweils abends hätten durchgeführt werden sollen. Ein Konflikt mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit habe deshalb nicht gedroht. Notfalls hätten die Kurse und Stunden auch abgesagt bzw. verlegt werden können. Seine selbständige Erwerbstätigkeit sei mit einer unselbständigen Seite 4 Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% jedenfalls ohne weiteres vereinbar. Die Vermittlungsfähigkeit sei folglich zu Unrecht verneint worden. 2.1.2. Die kantonale Arbeitslosenkasse hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, jeweils den Montag für die selbständige Erwerbstätigkeit freihalten zu wollen. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass er entgegen dieser Angabe auch an anderen Werktagen sowie am Wochenende Kurse anbiete. Ferner würde er Workshops in Venedig offerieren, die sich über mehrere Tage erstrecken. Dass er die Kurse einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unterordnen würde, erscheine wenig glaubhaft. Dies zeige die Aussage, wonach er bereit wäre, Kurse abzusagen oder zu verschieben, wenn dies „wirtschaftlich sinnvoll“ erscheine. Der Beschwerdeführer verkenne, dass er eine zumutbare Arbeit jederzeit anzunehmen habe. Weiter habe er ausgeführt, dass er „frei von Strukturen“ sein wolle. Offenbar sei er nicht bereit, sich als Angestellter unterzuordnen. Er sei denn auch früher schon selbständig erwerbstätig gewesen bzw. habe nur nebenbei in einer Anstellung bei der Pädagogischen Hochschule St. Gallen gearbeitet. Seine Arbeitsleistung beim „Haus des Lernens“ habe er nur während 4.5 Monaten erbracht, danach sei er bis zur Kündigung krankgeschrieben gewesen. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine unselbständige Erwerbstätigkeit anstrebe. Die Vermittlungsfähigkeit sei deshalb zu Recht verneint worden. 2.1.3. Das regionale Arbeitsvermittlungsamt bringt vor, dass sich im Laufe der Arbeitslosigkeit Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit ergeben hätten. So habe sich der Beschwerdeführer im Monat Juni nicht um unselbständige Stellen bemüht, sondern sich nur um seine selbständige Erwerbstätigkeit gekümmert. Für die fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2017 sei er sanktioniert worden. Man habe ihm dann erklärt, dass er nebenbei durchaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, dies aber nichts daran ändere, dass er Arbeitsbemühungen auch für unselbständige Stellen nachweisen müsse. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Pflichten hingewiesen worden sei, habe dieser schliesslich mitgeteilt, dass er auf eine weitere Zusammenarbeit verzichte. Nach erfolgter Vorankündigung sei er deshalb ab dem 23. November 2017 bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet worden. 2.2. Würdigung 2.2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähigkeit ist zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit (Vermittlungsbereitschaft), in der Lage (Arbeitsfähigkeit / Verfügbarkeit) Seite 5 und berechtigt (Arbeitsberechtigung) ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Vermittlungsbereitschaft liegt vor, wenn der Versicherte gewillt ist, seine Arbeitskraft so einzusetzen, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Art. 15 S. 82 f.; vgl. auch BGE 120 V 385 E. 3a S. 388). Erforderlich ist namentlich die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 2016, S. 2348, N. 270) sowie zur Leistung eines Arbeitspensums von mindestens 20% (BGE 125 V 51 E. 6a; vgl. auch Art. 5 AVIV). Arbeitsfähigkeit ist zu bejahen, wenn der Versicherte körperlich, geistig sowie sozial zur Arbeit geeignet ist. Weiter muss der Versicherte verfügbar sein (NUSSBAUMER, a.a.O., 2016, S. 2345, N. 264). Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit neben einer teilweisen Arbeitslosigkeit schliesst die Verfügbarkeit nicht per se aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2010 vom 28. März 2011 E. 2). Fehlende Verfügbarkeit ist vielmehr erst zu bejahen, wenn an die Arbeitszeit Bedingungen gestellt werden, die eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren (vgl. BGE 112 V 215 E. 1 S. 218; KUPFER BUCHER, a.a.O, S. 77). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versicherte sich lediglich während gewissen Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen kann (vgl. BGE 120 V 385 E. 3a S. 388; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2346, N 266). 2.2.2. Die kantonale Arbeitslosenkasse macht geltend, dass der Beschwerdeführer feste Strukturen ablehne und sich ausschliesslich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit widmen wolle. Sie bestreitet damit sinngemäss dessen Vermittlungsbereitschaft. Fehlende Vermittlungsbereitschaft darf nicht leichthin angenommen werden. Vorauszusetzen sind grundsätzlich fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder die wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit (vgl. BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; KUPFER BUCHER, a.a.O, S. 82). Die Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung beurteilt sich dabei grundsätzlich nach dem Sachverhalt zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Massgebend sind deshalb die Verhältnisse am 11. August 2017 (act. 6/49). Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. Juni 2017 zur Arbeitsvermittlung an, wobei er angab, eine Vollzeitstelle zu suchen (act. 6/20). Ab August 2017 bezifferte er das gewünschte Arbeitspensum neu mit 80% (act. 6/3; 6/58), da er sich jeweils am Montag seiner selbständigen Erwerbstätigkeit widmen wollte (vgl. act. 6/4). Im Juni 2017 bemühte sich der Beschwerdeführer nicht um eine unselbständige Erwerbstätigkeit (act. 18/27). Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 wurde er deshalb für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. 18/31). Im Juli 2017 wies er immerhin 6 Arbeitsbemühungen nach (act. 18/34). Bereits im August 2017 erfolgte die Seite 6 Anspruchsablehnung. Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen können dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht vorgeworfen werden. Auch ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer nie die Absicht hatte, sich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu widmen. Aus den Einnahmen der von ihm angebotenen Kurse hätte er seinen Lebensunterhalt jedenfalls nicht bestreiten können, selbst wenn alle durchgeführt worden wären. Hinzu kommt, dass die Kurse ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten angeboten wurden. Hätte er sich sodann tatsächlich gänzlich selbständig machen wollen, so hätte er die Möglichkeit gehabt, Unterstützungsbeiträge zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu beantragen (Art. 71a AVIG; Urteil des Bundesgerichts C 86/06 vom 22. Januar 2007 E. 3.2). Dass er dies nicht getan hat, deutet ebenfalls auf ein Interesse an einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hin. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die kantonale Arbeitslosenkasse die Vermittlungsbereitschaft zu Unrecht verneint hat. 2.2.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vermittlungsfähigkeit wegen ungenügender Verfügbarkeit verneint werden muss. Der Beschwerdeführer geht bereits seit seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nebenbei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. So leitete er beispielsweise am Mittwochabend (19.30 – 21:00) die Chorproben „B___“. Ferner gab er im Juni zwei Konzerte in St. Gallen und leitete einen 5-tägigen Kurs in Venedig (act. 6/9; act. 6/10). Seit August 2017 hält er sich den Montag fest für seine selbständige Erwerbstätigkeit frei (act. 6/4). Darüber hinaus bietet er die Kurse „Menschen lesen“ sowie „musikalischer Workshop für Unmusikalische“ an. Diese Kurse sollen jeweils an 5 Dienstag- bzw. Freitagabenden (20.00 – 21.30 Uhr) durchgeführt werden. Auch Kurse in Venedig, die sich über 3-5 Tage erstrecken, werden offeriert (act. 6/10). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer seit August 2017 jeweils den Montag für seine selbständige Erwerbstätigkeit reserviert, hat noch keine Vermittlungsunfähigkeit zur Folge (vgl. BGE 112 V 215 E. 2 S. 218), finden sich auf dem Arbeitsmarkt doch immer mehr Teilzeitstellen, die eine flexible Ausgestaltung der Arbeitszeiten ermöglichen. Die Kurse „Menschen lesen“, „musikalischer Workshop für unmusikalische“ sowie die Chorproben stehen der Vermittelbarkeit ebenfalls nicht entgegen, da diese abends, also ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten, durchgeführt werden. Problematischer mit Blick auf die Vermittelbarkeit sind die Kurse in Venedig, zumal sich diese über 3-5 Tage erstrecken. Der Beschwerdeführer hat indessen klargestellt, dass er die Kurse jederzeit zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verschieben oder absagen würde (act. 1, S. 6). Angesichts dessen, dass er noch keine zumutbare Stelle wegen der Kurse abgelehnt hat, gibt es keinen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Denkbar wäre sodann, dass sich der neue Arbeitgeber kulant zeigt und die Durchführung bereits gebuchter Kurse unter Seite 7 Bezug von Ferientagen gestattet. Im Ergebnis ist die Verfügbarkeit und damit die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers jedenfalls zu bejahen. 2.3. Fazit Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 AVIG wurde zu Unrecht verneint. Der Einspracheentscheid vom 28. September 2017 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Gerichtskosten werden deshalb keine erhoben. 3.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. In Verwaltungssachen beträgt das Honorar pauschal grundsätzlich Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 Anwaltstarif [bGS 145.53]). Innerhalb des Rahmens der Pauschale ist das Honorar unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten festzusetzen (Art. 17 Anwaltstarif). Vorliegend erscheint ein Honorar von Fr. 2‘500.-- angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Barauslagen sowie die Mehrwertsteuer (Art. 3 Anwaltstarif). Die Barauslagen werden mangels Bezifferung praxisgemäss mit 4%, vorliegend also mit Fr. 100.-- (Fr. 2‘500.-- x 0.04), veranschlagt. Bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 2‘600.-- ist zu beachten, dass sich der Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2018 von 8.0% auf 7.7% reduziert hat. Auf dem im Jahre 2017 betriebenen Arbeitsaufwand (ca. 2/3) ist demnach eine Mehrwertsteuer von Fr. 138.65 geschuldet (Fr. 2600.-- x 2/3 x 0.08). Die Mehrwertsteuer für den Aufwand im Jahre 2018 (ca. 1/3) beläuft sich auf Fr. 66.75 (Fr. 2600.-- x 1/3 x 0.077). Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer somit eine Entschädigung von Fr. 2‘805.40 (Fr. 2‘600.-- + Fr. 138.65 + 66.75) auszurichten. Seite 8 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2017 mitsamt zugrundeliegender Verfügung vom 11. August 2017 aufgehoben, die Vermittelbarkeit bejaht und die Sache zur neuen Beurteilung sowie Entscheidung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'805.40 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwältin, die Vorinstanz, den Beigeladenen und an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 05.03.19 Seite 9