3.1. Im Beschwerdeverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 19 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG). Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5‘000.-- (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen vom 25. April 1982, bGS 233.2). Vorliegend erscheint eine der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegende Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- als angemessen, unter Anrechnung des von ihr einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 800.--.