Nach dem Ausgeführten ist die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden infolge des Verkaufs von Grundstück Nr. 001 durch die Beschwerdeführerin an E.__________ korrekterweise von einer Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. 5‘827.50 ausgegangen. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und somit abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigungen