Darüber hinaus ist letztere Lehrmeinung vor dem Hintergrund des Rechtssicherheitsgebots problematisch, da die Eruierung, was nach „landläufigen Auffassung“ noch zur Liegenschaft gehört, zu viel Interpretationsspielraum offen lässt. Folglich ergibt sich durch den Verkauf der Immobilie am 29. August 2016 für die Beschwerdeführerin ein Erlös in Höhe von Fr. 30‘000.--, der für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer relevant ist. 2.2. Steuerbetrag