Inventar ausdrücklich als Bestandteil des Kaufobjektes aufgeführt, was auch für das Kaufgeschäft vom 28. August 2016 gelten solle, obwohl dort das Inventar explizit vom Kaufpreis ausgenommen wurde. Diese Argumentation erscheint vor allem dann als keinen Schutz verdienender Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn damit bezweckt wird, keine Grundstückgewinnsteuer zahlen zu müssen.