Die bereits zitierte Vertragsklausel, wonach im Kaufpreis von Fr. 130‘000.-- keinerlei Inventar inbegriffen sei, in Verbindung mit dem bereits im Vertrag vom 29. Dezember 2003 verwendeten Begriff der „Inventar“-Liste und den dort aufgeführten Möbel lässt jedoch auch unter vertrauenstheoretischen Gesichtspunkten keine andere Interpretation zu, als dass die Beschwerdeführerin selbst die Holzmöbel vom Kaufpreis in Höhe von insgesamt Fr. 130‘000.-- ausnahm. Mit anderen Worten verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie behauptet, im Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 sei das