Das Entgelt für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausbau der Täferdecke mit Gipseinlagen (act. 1, S. 1) wie auch die Holzfassade ist allenfalls bereits in den Fr. 100‘000.-- für die Immobilie enthalten, weil dieser Ausbau im Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 nicht separat zum Kaufpreis der Immobilie aufgeführt wurde. Die Immobilie hat während der Zeit, in der sie im Eigentum der Mutter der Beschwerdeführerin stand, demnach insofern keine Wertsteigerung erfahren, als dass der Kaufpreis für die Immobilie selbst von der Mutter und der Beschwerdeführerin auf Fr. 100‘000.-- festgesetzt wurde.