Für die Annahme der Trennung des gelisteten Inventars vom Wert der Immobilie sprechen hierbei sachenrechtliche Überlegungen: Nach Art. 642 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) ist Bestandteil einer Sache nur, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. Eine Zerstörung bzw. Beschädigung der Hauptsache - hier die Immobilie - wird beispielsweise bei der Freilegung und Entfernung einer Fussbodenheizung durch das Aufmeisseln der Fliesen angenommen (vgl. hierzu: W OLF/WIEGAND, in: Basler Kommentar, ZGB II, 6. Aufl.