19.2), wobei in Ziffer 3 der weiteren Kaufvertragsbestimmungen darauf hingewiesen wurde, dass im Kaufpreis kein Mobiliar inbegriffen sei. Deshalb wurde damals für diesen Verkauf keine Grundstückgewinnsteuer fällig, worauf die Steuerverwaltung hinweist (vgl. act. 21, S. 1 f.).