2.1.5. In der Mutationsmeldung des Grundbuchamts F.__________ vom 29. Dezember 2003 betreffend den Verkauf der Wohnung von der Mutter an die Tochter wird zwar ein Kaufpreis von insgesamt Fr. 130‘000.-- genannt, davon aber ein Inventar im Wert von Fr. 30‘000.-- unterschieden. Auf der Rückseite heisst es, die Mutter habe die Wohnung am 19. Dezember 1994 für Fr. 100‘000.-- gekauft. Dieser Betrag wird durch den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 19. April 1994 belegt (act. 19.2), wobei in Ziffer 3 der weiteren Kaufvertragsbestimmungen darauf hingewiesen wurde, dass im Kaufpreis kein Mobiliar inbegriffen sei.