Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N. 78 zu § 220 StG/ZH). Eine strikt formell-sachenrechtliche Betrachtung vertritt hingegen die Steuerrekurskommission Bern, welche darauf abstellt, ob der in Frage stehende, wertvermehrende Faktor auch nach sachenrechtlicher Betrachtungsweise Bestandteil des Grundstücks bildet; nur bei Bejahung dieser Frage wäre die wertvermehrende Aufwendung im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen (Entscheid der Steuerrekurskommission Bern vom 26. April 2005, in: StE 2006, B 44.13.2, Nr. 2).