Die öffentliche Urkunde beweist einzig, dass die Vertragsparteien die beurkundete Erklärung abgegeben haben, nicht aber den von der Urkundsperson überprüften Erklärungsinhalt. Deshalb kann die in der öffentlichen Urkunde bezeichnete Tatsache im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung durch an keine besondere Form gebundene Beweismittel widerlegt werden, wobei Annahmen oder Vermutungen nicht genügen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N. 18 zu § 220 StG/ZH).