Seite 7 dungen) übersteigt (Art. 126 StG). Als Erlös sowie als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person (Art. 127 Abs. 1 bzw. Art. 128 Abs. 1 StG). Leistungen, die unter Umgehung der Steuerpflicht erfolgt sind, werden nicht berücksichtigt (Art. 128 Abs. 3 StG). Als Aufwendungen sind u.a. die nachgewiesenen Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere dauernde Werterhöhungen von Grundstücken anrechenbar (Art. 129 Abs. 1 lit. a StG).