Dies muss insbesondere deshalb gelten, weil der mit dem Zeugenbeweis zu eruierende Sachverhalt vor Bundesgericht nicht mehr frei überprüfbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_1/2015 vom 10. August 2015 E. 2.3 in fine); wäre der Zeugenbeweis auch vor Obergericht als ansonsten einziger gerichtlicher Instanz im Verfahren betreffend Steuerstreitsachen unzulässig, würde dies bei der Verweigerung eines angebotenen Beweises stets eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit des dem kantonalen Recht übergeordneten Bundes(verfassungs)rechts bedeuten.