115 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Demzufolge müssen im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise gestützt auf den von der Bundesverfassung in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Darunter fällt auch eine Zeugenbefragung, soweit die Zeugen zur Aussage