Die Anhörung von Zeugen im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren ist diesfalls nicht zielführend, was in Art. 158 Abs. 2 StG zum Ausdruck kommt. Diese Praktikabilitätsüberlegung kann vor einer nachgelagerten gerichtlichen Instanz aber nicht im selben Umfang eine Rolle spielen. Diese ist laut dem unter Art. 10 Abs. 1 VRPG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, soweit er für die Beurteilung wesentlich ist. Mit dieser Auslegung parallel läuft die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 115 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11).