Für die Parallelität zwischen Art. 158 Abs. 2 StG und Art. 10 Abs. 3 VRPG spricht Folgendes: Müssten zur Sachverhaltsfeststellung schon im Veranlagungsverfahren jedes Mal formelle Zeugeneinvernahmen durchgeführt werden, wäre dies ohne Zweifel sehr aufwendig und daher im Massenveranlagungsverfahren zum Vornherein nicht praktikabel, weshalb dort praxisgemäss auf diverse schriftliche Bestätigungen abgestellt wird. Die Anhörung von Zeugen im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren ist diesfalls nicht zielführend, was in Art. 158 Abs. 2 StG zum Ausdruck kommt.