188 StG insbesondere das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz als Rechtsgrundlage zu beachten ist. Mit anderen Worten hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob Art. 158 Abs. 2 StG nicht nur im verwaltungsinternen, sondern auch im obergerichtlichen Verfahren als lex specialis zu den im VRPG allgemein statuierten Verfahrensregeln gilt (diese Frage wurde bereits im Urteil des Obergerichts O2V 16 16 vom 9. Mai 2017 in E. 2.6 aufgeworfen, jedoch offen gelassen).