Seite 5 Art. 158 Abs. 2 StG legt fest, dass der Zeugenbeweis nicht zulässig ist. Diese Bestimmung steht auf den ersten Blick im Gegensatz zu Art. 10 Abs. 3 VPRG, welcher für das kantonale Verwaltungsrecht im Allgemeinen festlegt, dass nur, aber immerhin das Obergericht (und auch noch der Regierungsrat und die Departemente), nicht aber die unteren Verwaltungseinheiten (Ämter, Abteilungen), wozu auch die Steuerverwaltung gehört, Zeugeneinvernahmen durchführen dürfen.