41 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) hat bewusst von einer Beschränkung des Rechts auf Beweisabnahme abgesehen, um das Problem der zulässigen Beweise „der Praxis…(freie Beweiswürdigung durch den Richter)“ zu überlassen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III 131). Die Kantone sind demnach im Sinne von Art. 1 Abs. 3 StHG grundsätzlich frei, die zulässigen Beweismittel selbst gesetzlich zu ordnen und etwa auch Zeugeneinvernahmen vorzu-