1.1. Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes, bGS 145.31, e contrario). Nach Art. 188 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden (StG, bGS 621.11) kann der Einspracheentscheid der Steuerbehörde innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Es ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid vom 20. September 2017 (act. 2.1) nicht vor dem 21. September 2017 zugestellt wurde.