b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. Am 19. April 1994 kauften B.__________ und C___________ von D.__________ die Ein- Zimmer-Eigentumswohnung mit der Grundbuch-Nummer 001 in F.__________ für Fr. 100'000.--, wobei gemäss Ziffer 3 der weiteren Kaufvertragsbestimmungen im Kaufpreis kein Mobiliar inbegriffen war (act. 19.2).