Verhandlung durchgeführt wurde, sowie nicht zuletzt auch mit Blick auf die Festlegung von Parteientschädigungen in vergleichbaren Verfahren, eine Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, welche der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 23. August 2017 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.