3.2 a. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. August 2017 aus den dargelegten Erwägungen obsiegt hat, wird darauf verzichtet, bei der Beschwerdeführerin Gerichtskosten zu erheben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihr den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.