3.1 Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bundesrechtlich geregelt (Art. 144 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] analog), während sich die Höhe der Kosten und Entschädigungen nach dem kantonalen Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 24 und 59 VRPG). Der Vorinstanz bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden gemäss diesen Bestimmungen unabhängig vom Verfahrensausgang keine Gerichtskosten auferlegt und keine Entschädigung zugesprochen.