Die Frage, ob eine Revision und damit eine Abänderung der Steuerveranlagung in Frage kommt, ist eine andere und war insbesondere nicht Gegenstand des von der Vorinstanz zu beurteilenden Einspracheverfahrens, das sich wie dargelegt lediglich auf die neue Steuerrechnung vom 6. Juli 2016 bezog, ohne dass die Beschwerdeführerin bereits damals ein Revisionsgesuch eingereicht hätte. Das nunmehr im vorliegenden Verfahren beim Obergericht eingereichte Revisionsgesuch wird die Vorinstanz indes noch zu behandeln und in einem anfechtbaren Entscheid darüber zu befinden haben (vgl. E. 2.2 vorstehend).