f. Entsprechend ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 23. August 2016 dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend aufzuheben. Auf die - bei richtiger Betrachtung bereits mit Schreiben vom 19. Juni 2016 erhobene - Einsprache der Beschwerdeführerin, welche sich gegen die Berechnung der direkten Bundessteuer 2013 richtete, wäre richtigerweise einzutreten und die von ihr vorgebrachten Argumente materiell zu prüfen gewesen. 2.5 Es stellt sich die Frage, ob unter diesen Umständen eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz angezeigt ist, damit diese das durch die Aufhebung des