eine Verwechslung von Zahlen stattgefunden. d. Offenbar nahm hierauf eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Vorinstanz telefonisch Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf. Was an diesem Telefon vom 3. August 2016 besprochen wurde, ergibt sich nicht aus den Akten, es findet sich lediglich der Vermerk, mit diesem Telefon sei die Sache erledigt worden (VI-act. 10, handschriftlicher Vermerk mit rotem Kugelschreiber). Am 11. Mai 2017, also rund 10 Monate später, reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben bei der Vorinstanz ein und führte darin aus, sie lege „erneut“ Widerspruch zur Bundessteuer 2013 ein, da der Betrag nicht dem üblichen Bundessteuersatz entspreche (VI-act. 11).