Mit dieser Begründung wurde ausdrücklich um Zustellung einer entsprechend korrigierten Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer ersucht („Für eine neue Steuerrechnung danken wir im Voraus“). Dieses Schreiben stellt eine offensichtlich rechtzeitig und formgültig erhobene Einsprache gegen die Steuerrechnung betreffend direkte Bundessteuer 2013 vom 6. Juli 2016 dar, wobei die Beschwerdeführerin notabene nicht die bereits am 10. Februar 2016 veranlagten Einkommen der Steuerperiode 2013 als solche in Frage stellte (was aufgrund der Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre), sondern argumentierte, bei der Berechnung der Steuer habe