Die Vorinstanz schrieb dazu weiter: „Die Steuerveranlagung wurde gemäss Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist am 16. August 2016 rechtskräftig und ist daher nicht mehr anfechtbar.“ Diese Bemerkung ist gleich in mehrfacher Hinsicht falsch: a. Zum einen datierte die Steuerveranlagung betreffend direkte Bundessteuer 2013 bereits vom 10. Februar 2016 und wurde aufgrund des erfolgten Einspracherückzugs durch die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer Rückzugserklärung vom 4. Juli 2016 (VI-act. 7) rechtskräftig (vgl. E. 2.1 c vorstehend). Die Steuerveranlagung konnte somit gar nicht mehr Gegenstand einer Einsprache sein.