2.4 Die Beschwerdeführerin konnte, nachdem ihr am 6. Juli 2016 eine neue Schlussrechnung betreffend direkte Bundessteuer 2013 zugeschickt worden war, gegen diese Schlussrechnung Einsprache erheben. Auf eine Einsprache gegen die Schlussrechnung vom 6. Juli 2016 bezieht sich denn auch der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid. Dessen Begründung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin habe am 11. Mai 2017 gegen die Steuerrechnung direkte Bundessteuer 2013 Einsprache erhoben. Die Vorinstanz schrieb dazu weiter: