Das Nichteintreten auf die Einsprache wurde damit begründet, dass die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben worden sei, ohne dass Fristwiederherstellungsgründe vorliegen würden. Nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ausdrücklich vorbringt, das Dispositiv hätte richtigerweise auf Nichteintreten lauten müssen und die Beschwerdeführerin ihrerseits nichts dazu äussert, das dagegen sprechen würde, ist der Entscheid der Vorinstanz vom 23. August 2017 im vorliegenden Verfahren ungeachtet der falschen Bezeichnung im Entscheiddispositiv als Nichteintretensentscheid zu behandeln (vgl. dazu auch Art. 28 VRPG).