c. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz zwei Schreiben ein, das erste datierend vom 19. Juli 2016 (VI-act. 10) und das zweite datierend vom 11. Mai 2017 (VIact. 11), und verlangte eine neue Steuerrechnung, mit der Begründung, es habe bei der direkten Bundessteuer 2013 eine Verwechslung von Steuerfaktoren stattgefunden bzw. der Betrag entspreche nicht dem üblichen Bundessteuersatz. Am 19. Mai 2017 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Eingang einer Einsprache und wies sie gleichzeitig darauf hin, dass bis zum Entscheid über die Einsprache einige Zeit verstreichen könne (VIact. 12).