c. Die somit gültige Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2016 hatte in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass die Veranlagungsverfügungen vom 10. Februar 2013 mit dieser Rückzugserklärung rechtskräftig wurden: Rechtskräftig wird eine Veranlagungsverfügung nämlich nicht nur dann, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt verstrichen bzw. der Instanzenzug erschöpft ist, sondern auch dann, wenn eine zunächst erhobene Einsprache später (d.h. nach Ablauf der ursprünglichen Einsprachefrist) wieder zurückgezogen wird.