b. Am 4. Juli 2016 zog die Beschwerdeführerin ihre zunächst erhobene Einsprache jedoch mittels entsprechender schriftlicher Mitteilung an die Vorinstanz (VI-act. 7) wieder zurück. Einem Einsprecher ist es vor Erlass eines Einspracheentscheids durch die Steuerbehörde - unter Vorbehalt der im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Art. 134 Abs. 2 DBG bzw. Art. 172 Abs. 3 Steuergesetz (StG, bGS 621.11) - jederzeit möglich, seine Einsprache wieder zurückzuziehen. Ein gültiger Einspracherückzug im Steuerverfahren muss dabei nicht nur ausdrücklich und schriftlich, sondern immer auch bedingungslos erklärt werden (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, a.a.O., N 10 zu Art.