Nachdem allerdings im vorliegenden Verfahren ein Einspracheentscheid der Vorinstanz betreffend direkte Bundessteuer 2013 angefochten ist, ist auf die (Eventual-)Anträge der Beschwerdeführerin, insoweit diese die Staats- und Gemeindesteuern 2013 betreffen, zum Vornherein nicht einzutreten, da die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern nicht zum Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde gehört.