F. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 3. Juli 2018 in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Soweit auf die Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten war, hob das Obergericht den angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. Die Begründung für diesen Entscheid ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.