Während die Vorinstanz am 17. November 2017 die Vorakten und eine Vernehmlassung einreichte (act. 7 und 8), verzichtete die Eidgenössische Steuerverwaltung stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme. Am 13. Dezember 2017 nahm der von der Beschwerdeführerin zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beauftragte Vertreter beim Obergericht Einsicht in die Verfahrensakten. Unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung liess die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2017 eine Replik samt weiteren Akten einreichen (act. 12 und 13), woraufhin die Vorinstanz am 17. Januar 2018 duplizierte und ebenfalls weitere Unterlagen vorlegte (act.