Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie lege zur Bundessteuer 2013 „erneut“ Widerspruch ein, da der Betrag nicht dem üblichen Bundessteuersatz entspreche. Sie wies darauf hin, dass sie dazu „bereits Rekurs eingereicht“ habe und ersuchte erneut darum, den Betrag zu korrigieren (VI-act. 11). Hierauf bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2017 den Eingang einer Einsprache (VIact. 12). Am 23. August 2017 erging schliesslich ein Einspracheentscheid (VI-act. 13).