Seite 3 Steuerberaters (VI-act. 10) ist handschriftlich vermerkt „erl. Tel. am 3.8.2016“, wobei unklar ist, von wem diese Notiz stammt (unlesbares Unterschriftenkürzel). Gemäss Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung wurden der Beschwerdeführerin offenbar telefonisch Erklärungen zur neuen Steuerrechnung abgegeben. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie lege zur Bundessteuer 2013 „erneut“ Widerspruch ein, da der Betrag nicht dem üblichen Bundessteuersatz entspreche.