D. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz durch ihren Steuerberater mitteilen, bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2013 sei der steuerbare Faktor von Fr. 33‘600.-- mit dem satzbestimmenden Faktor von Fr. 132‘100.-- verwechselt worden und verlangte sinngemäss eine neue Steuerrechnung. Ausdrücklich nicht angefochten wurde die neue Schlussrechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 (VI-act. 10). Den vorinstanzlichen Akten ist keine schriftliche Reaktion der Vorinstanz auf dieses Schreiben hin zu entnehmen. Auf dem Brief des