C. Am 6. Juli 2016 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin hierauf sowohl eine neue Steuerrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 als auch betreffend direkte Bundessteuer 2013 (VI-act. 8 und 9). Das der Steuerrechnung zugrunde gelegte steuerbare Einkommen betrug bei den Staats- und Gemeindesteuern unverändert Fr. 33‘600.-- zum Satz von Fr. 132‘100.--, während das steuerbare Einkommen bei den direkten Bundessteuern ebenfalls unverändert Fr. 132‘100.-- betrug;