Mit der Begründung, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hätten mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, wurden ihre Einkünfte gemäss Berechnungsmitteilung nach Ermessen festgelegt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern resultierte gemäss Veranlagung ein steuerbares Einkommen im Betrag von Fr. 33‘600.-- zum Satz von Fr. 132‘100.-- und bei der direkten Bundessteuer ein steuerbares Einkommen im Betrag von Fr. 132‘100.-- (VI-act. 1 bis 4).