A. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat Wohnsitz in C___ AR, wo sich auch ihr Hauptsteuerdomizil befindet. In D___ SG führt sie eine Praxis für Naturmedizin mit Betriebsstätte in E___. Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Februar 2016 von der kantonalen Steuerverwaltung AR am Hauptsteuerdomizil (nachfolgend: Vorinstanz) für das Steuerjahr 2013 veranlagt. Mit der Begründung, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hätten mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, wurden ihre Einkünfte gemäss Berechnungsmitteilung nach Ermessen festgelegt.